Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 10.05.2023
§1 Allgemeines
1.Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungennach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2.Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehendeoder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es seidenn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3.Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern imSinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichenSondervermögens.
§2 Vertragsschluss
1.Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbartwird. Für Art und Umfang ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Technische Änderungen sowieÄnderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch dieAuslieferung der Ware. Die Zusendung einer Zugangsbestätigung oder die Entgegennahme einertelefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar. Bei Waren, die auf Bestellunggesondert angefertigt werden müssen, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung alsabgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeitund Preis beeinflussen. Konstruktions- und Formveränderungen während der Lieferzeit bleibenvorbehalten, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen hierdurch nichtwesentlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
3.An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns dieEigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrücklicheZustimmung zugänglich gemacht werden.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport und Montage, diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Kosten für Verpackung, ausgenommen bei Klein- und Ersatzteilen, sind inklusive. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2.Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tage netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.Sollte eine Skonto-Vereinbarung erfolgt sein, ist diese einzuhalten, unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert
3.Bitte prüfen Sie im Vorfeld die Angebotsadresse für die Rechnung. Sollte eine Rechnung nachträglich geändert werden, so erheben wir für das Ändern der Rechnung 2% vom netto Betrag als Servicepauschale und Bearbeitungsgebühr.
4.Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.
5.Beauftragt der Kunde neben der Lieferung auch oder ausschließlich die Montage oder ähnliche Leistungen, werden diese im Stundenlohn abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Montageleistungen gelten unsere jeweils gültigen Montagebedingungen.
6.Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.Wir sind zudem berechtigt, alle übrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dies gilt, insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eintritt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
8.Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Eine etwaige Herausgabe verlangen unsererseits während des Verzugs des Kunden, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.
9.Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zurück behaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Erfüllungsort, Gefahrübergang
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit derÜbergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführeroder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versandoder Montage) übernommen haben.
2.Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und derzufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkostenrichten sich nach § 5 Nr. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung von Waren ist das Transportmittel sofort vom Kunden zuentladen. Wartezeiten gehen stets zu Lasten des Kunden. Lieferung frei Baustelle versteht sich stetsfrei LKW an befahrbarer Straße, ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich Transport zurVerwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Kunden, der im Verzugsfall insoweit Kosten und Gefahrdes Abladens, Stapeln, Einlagerns oder Rücktransportes zu tragen hat. Der für den Kunden an derAbladestelle auftretende Empfänger gilt als von diesem ermächtigt, die Ladung verbindlichanzunehmen.
§5 Lieferzeiten
1.Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragenvoraus.
2.Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unterdem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller.Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtlicheLiefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein undmindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung einesvoraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen.
3.Über Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund vonEreignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehöreninsbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetreteneMaterialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlicheAnordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –wird der Kunde unverzüglich informiert. Gleiches gilt wenn wir aufgrund einer Pandemie, insbesondereder COVID-19-Pandemie, und den daraus folgenden Maßnahmen (insbesondere behördlichenMaßnahmen wie Betriebs-, Grenzschließungen etc., hohe Zahl erkrankter Mitarbeiter) – trotz einesvereinbarten Leistungstermins – nicht rechtzeitig leisten, Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllenoder annehmen können. In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung, Mitwirkungspflicht bzw.deren Annahme, um die Dauer der Behinderung herauszuschieben und/oder hin-sichtlich des nochnicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittswerden dem Kunden bereits erbrachte Gegen-leistungen unverzüglich erstattet. WeitergehendeAnsprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fallausgeschlossen.
4.Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf seine Gefahr undKosten einzulagern. Für die entsprechenden Lagerkosten können wir wahlweise Ersatz in Höhe dertatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 5 % des Rechnungsbetrages fürjeden angefangenen Monat verlangen. Dies gilt auch bei Lagerung durch uns. Dem Kunden steht dasRecht zu, im Falle der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes einen geringerenSchaden nachzuweisen.
5.Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärter, die Ware nicht mehr annehmen zu wollen, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir zudemSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
§6 Eigentumsvorbehalt
1.Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen ausder laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zusichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 20 % übersteigt, sind wir zurFreigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Kunden verpflichtet. Die Auswahl der freizugebendenSicherheiten liegt dabei in unserem Ermessen.
2.Der Kunde ist während des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandelnund auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Etwaige Ersatzansprüche des Kunden gegen Versicherer oder sonstige Dritte wegen Verschlechterung der Vorbehalts-ware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Be-schädigungen oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten.
3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Ge-genständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Kunde uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Vorbehaltsware.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung er-wachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht ihm gehörender Ware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wer-tes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit bestehen.
Auf unser Verlangen sind die Höhe der abgetretenen Forderung, die Person des Schuldners sowie alle sonst zum Einzug erforderlichen Angaben bekanntzugeben, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
6. Das Recht zur Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung endet mit dem Rücktritt vom Vertrag.
7. Während der üblichen Geschäftszeiten des Kunden sind wir jederzeit berechtigt, seine Geschäfts- und Betriebsräume zur Prüfung der Vorbehaltsware zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, soweit sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen kann.
§7 Mängelansprüche
1. Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei nicht frist- und/oder formgemäßer Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2. Bei der Lieferung von Sachen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
3. Als Beschaffenheit der Kaufsache gilt grundsätzlich nur der Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder einem Dritten stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach dem § 438 BGB, soweit keine abweichenden Fristen ausdrücklich vereinbart sind.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten.
§8 Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir nicht. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt, dies gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§9 Datenschutz
1. Die Daten des Kunden, vor allem unserer Ansprechpartner des Unternehmens, werden unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (neu) verarbeitet. Dies beinhaltet auch eine Verarbeitung in IT-Systemen.
2. Der Kunde verpflichtet sich die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung sowie des jeweiligen nationalen Ergänzungstextes (für Deutschland z.B. des Bundesdatenschutzgesetztes) in der jeweils aktuellen Form einzuhalten. Allen datenschutzrechtlichen Informationspflichten hat der Kunde nachzukommen. Der Kun-de hat uns im Falle eines Datenschutzvorfalles unverzüglich zu informieren und alle notwendigen Informationen zur Dokumentation und ggf. Meldung des Datenschutzvorfalles per E-Mail an info@tutip.de bereitzustellen.
§10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bielefeld.
4. Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch Vereinbarung einer Klausel zu ersetzen, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.