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Allgemeine Servicebedingungen Stand 10.05.2023 


§1 Allgemeines 

1. Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle Service- und Instandsetzungsaufträge nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages. 2. Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

3. Unsere Allgemeinen Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sonder-vermögens. 


§2 Vertragsgegenstand 

1. Wir führen Service- und Instandsetzungsarbeiten in dem vertraglich vereinbarten Umfang als Dienstleistungsvertrag durch. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet. Wir setzen speziell geschultes Personal ein, welches mit den jeweiligen Eigenschaften, Funktionen und der Technik der Anlage vertraut ist. Der Einsatz von fachkundigen Nachunternehmern ist uns gestattet. 

2. Wir sind berechtigt die Ausführung Service- und Instandsetzungsarbeiten abzulehnen, wenn die Anlage nach unserem Ermessen nicht mehr instandsetzungsfähig bzw. instandsetzungswürdig ist, oder wenn benötigte Ersatzteile nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen sind oder wir Eingriffe Dritter feststellen. Im Falle der Feststellung eines nicht von uns verursachten Sicherheitsrisikos wird die Erbringung von Service- und Instandsetzungsarbeiten bis zur Beseitigung des Risikos durch den Kunden unterbrochen. Der Vergütungsanspruch sowie etwaige Ansprüche auf Schadenersatz bleiben uns in diesen Fällen erhalten. 

3. Wir erklären, dass bei der Ausführung von vertraglich vereinbarten Service- und Instandsetzungsarbeiten sämtliche im Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Einsatz von Arbeitskräften einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, auch sämtliche Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, einschließlich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), des Mindestlohngesetztes (MiLoG) und der einschlägigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. 


§3 Vertragsschluss 

1. Unsere Angebote für Service- und Instandsetzungsarbeiten sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. 

2. Beauftragungen von Service- und Instandsetzungsleistungen durch den Kunden müssen mindestens der Textform (§ 126b BGB) genügen. 

3. Als angenommen gilt ein Angebot erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten. Die Zusendung einer Zugangsbestätigung oder die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme dar. 

4. Bei Ersatzteilen, die auf Bestellung gesondert angefertigt oder angepasst werden müssen, gilt der Vertrag mit unserer Bestätigung in Textform (§ 126b BGB) als geschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preis beeinflussen. 

5. In der vereinbarten Vergütung nicht enthalten sind insbesondere Kosten für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden und Störungen, die durch fehlerhafte Bedienung der Anlage, durch Beschädigung, zweckwidrige Nutzung oder Eingriffe des Kunden oder durch Dritter verursacht wurden. 


§4 Umfang und Durchführung von Service- und Instandsetzungsarbeiten 

1. Wir erbringen bei der Durchführung von Service- und Instandsetzungsarbeiten eine Dienstleistung. Kauf- oder Werkvertragsrechts findet keine Anwendung. Das Kaufrecht gilt allein für von uns im Rahmen der Service- und Instandsetzungsarbeiten verbaute Ersatzteile. 

2. Der Umfang der Service- und Instandsetzungsarbeiten ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung und diesen Allgemeinen Servicebedingungen. 

3. Die Service- und Instandsetzungsarbeiten werden während unserer betriebsüblichen Arbeitszeit (montags bis donnerstags zwischen 07:00 und 17:00 Uhr, sowie freitags zwischen 07.00 und 15:00 Uhr) ausgeführt. Arbeiten, die auf Wunsch des Kunden außerhalb unserer betriebsüblichen Arbeitszeiten ausgeführt werden sollen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzliche Feiertage am Ort der Anlagen gelten nicht als betriebsübliche Arbeitszeit. 

4. Der Zeitpunkt der Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. Es gilt § 8 dieser Bedingungen. 

5. Wir erstellen bei Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten einen Arbeitsbericht als Nachweis über die durchgeführten Arbeiten (Leistungsnachweis). Dieser Leistungsnachweis ist unmittelbar nach Beendigung der Service- und Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden bzw. durch einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort zu unterzeichnen. Eine Bereitstel-lung des Leistungsnachweises im Nachgang erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. 

6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass während der Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten er selbst oder ein vertretungsberechtigter Ansprechpartner vor Ort anwesend ist, welcher zur Unterzeichnung des Leistungsnachweis, sowie zur Entscheidung über eventuell erforderliche Zusatzleistungen, insbesondere Reparaturen, berechtigt ist. 

7. Eine Durchführung von Service- und Instandsetzungsarbeiten in Teilen ist in zumutbarem Umfang zulässig. 


§5 Änderungen 

1. Der Kunde verpflichtet sich uns abwicklungstechnische Änderungen umgehend mitzuteilen, insbesondere Änderungen der vertragsgegenständlichen Anlagen, das Erfordernis von Hebebühnen bzw. dessen Entfall, Änderungen seines Geschäftssitzes oder des vertretungsberechtigten Ansprechpartners vor Ort etc. 

2. Wird vom Kunden nach erfolgter Terminvereinbarung aus von ihm zu vertretenen Gründen eine Änderung gewünscht, die zu einer Änderung des Umfangs der Service- und Instandsetzungsarbeiten oder einer Verschiebung des Tages der Ausführung führt, sind wir berechtigt, dem Kunden sämtliche vergeblich entstandenen Kosten bzw. ggf. zusätzlich anfallenden Kosten zu berechnen. Dem Kunden steht das Recht zu nachzuweisen, dass geringere oder keine Kosten angefallen sind. 

3. Etwaige Änderungen des Kunden müssen mindestens der Textform (§ 126b BGB) genügen und von uns in Textform (§ 126b BGB) bestätigt werden. Ohne unsere Bestätigung treten die Änderungen nicht in Kraft. 


§6 Mitwirkungspflichten des Kunden 

1. Der Kunde hat uns bei Vertragsabschluss über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, soweit diese für die Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten von Bedeutung sind. Werden nachträglich Sicherheitsvorschriften geändert oder ergänzt, hat der Kunde uns unverzüglich, spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten, darüber zu informieren. 

2. Im Zuge der Terminabstimmung hat der Kunde auf alle Besonderheiten bzw. Unregelmäßigkeiten, welche z.B. für die Beschaffung von Ersatzteilen und/oder die Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten von Bedeutung sein können, anzuzeigen. 

3. Der Eigentümer und/oder Betreiber der Anlagen bleibt für den Zustand, die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen, auch während der Ausführung verantwortlich. Sofern der Kunde selbst nicht Eigentümer und/oder Betreiber der Anlagen ist, ist dieser verpflichtet den Eigentümer und Betreiber hierüber nachweislich in Kenntnis zu setzen und eine ggf. erforderliche Zustimmung zur Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten einzuholen und uns unaufgefordert vor Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten vorzulegen. 

4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Anlagen frei zugänglich zur Verfügung stehen. Ist dies am Tag der Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten aus vom Kunden zu vertretenen Gründen nicht der Fall, entfällt insoweit die Verpflichtung zur Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten. Daraus entstehende Kosten, insbesondere für den Ausfall oder Zusatzkosten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind von diesem zu bezahlen. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, die zum Schutz von Personen und zur Sicherung deren Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er muss unser Personal über bestehende Sicherheitsvor-schriften informieren, soweit diese für die Ausführung der Service- und Instandsetzungsarbeiten von Bedeutung sind. 

6. Energien und Medien zur Ausführung der Service- und Instandsetzungsaufträge, insbesondere Strom-, Wasser- und Internetversorgung, sind uns bei Bedarf vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

7. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Prüfbücher, Servicehefte und ähnliche Dokumente vor Ort bereitgehalten werden. 


§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen 

1. Die Vergütung von Service- und Instandsetzungsaufträgen ergibt sich aus der Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

3. Treten nach Abschluss des Vertrages Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern und Abgaben erhöht, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzugleichen, wenn zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Ausführung des Service- und Instandsetzungsauftrages mindestens 4 Monate liegen. 

4. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 

5. Wir sind zudem berechtigt, alle übrigen Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ausführung weiterer Leistungen von der Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig zu machen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dies gilt, insbesondere wenn ein Zahlungsverzug eintritt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. 

6. Während des Verzugs kann sich der Kunde auf ein Recht zum Besitz nicht berufen. Ein etwaiges Herausgabeverlangen unsererseits während des Verzugs des Kunden, gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. 

7. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 


§8 Lieferzeiten von Ersatzteilen bei Service- und Instandsetzungsaufträgen 

1. Sofern für die Ausführung der Service- und Instandsetzungsaufträge auch Ersatzteile vom Kunden beauftragt bzw. deren Einsatz erforderlich sind, setzt der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 

2. Angaben über Liefertermine verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten und stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer und/oder Hersteller. Der Kunde kann uns erst dann eine Frist zur Lieferung/Leistung setzen, wenn der voraussichtliche Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten ist. Die Frist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung eines voraussichtlichen Liefertermins sind ausgeschlossen. 

Über Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere von uns nicht zu vertretende nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – wird der Kunde unverzüglich informiert. Derartige Ereignisse berechtigen uns hinsichtlich des noch nicht erfüllten Auftrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet. 

3. Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ware auf seine Gefahr und Kosten einzulagern. Für die entsprechenden Lagerkosten können wir wahlweise Ersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder in Höhe einer Pauschale von 5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat verlangen. Dies gilt auch bei Lagerung durch uns. Dem Kunden steht das Recht zu, im Falle der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzes einen geringeren Schaden nachzuweisen. 

4. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Ware oder erklärt er, die Ware nicht mehr annehmen zu wollen, ohne hierzu berechtigt zu sein, können wir zudem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 


§9 Eigentumsvorbehalt für Ersatzteile bei Service- und Instandsetzungsaufträgen 

1. Sofern für die Ausführung der Service- und Instandsetzungsaufträge auch Ersatzteile vom Kunden beauftragt bzw. deren Einsatz erforderlich sind, behalten wir uns das Eigentum an diesen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. 

2. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder der 

Vernichtung der Ware zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 

Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und dadurch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Bei Zugriffen Dritter hat uns der Kunde außerdem die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. 

3. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. 


§10 Mängelansprüche 

1. Ansprüche wegen Mängeln beschränken sich bei der Ausführung von Service- und Instandsetzungsaufträgen auf die übliche Sorgfalt bei der Auswahl, Entsendung und Ausrüstung des eingesetzten Personals. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet. 

2. Eventuelle Beanstandungen im Hinblick auf offensichtliche Mängel müssen spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Leistungserbringung gegenüber uns geltend gemacht werden. Berechtigte Beanstandungen werden in der Weise behoben, dass die entsprechenden Service- und Instandsetzungsarbeiten in angemessener Frist nachgeholt werden. Ein Recht auf Selbstvornahme der Service- und Instandsetzungsarbeiten besteht für den Kunden nicht. 

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche wegen Sachmängeln abzutreten. 


§11 Haftung 

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflicht-verletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir nicht. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt, dies gilt auch für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 


§12 Schlussbestimmungen 

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der Schriftformklausel. 

3. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bielefeld. 

4. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Servicebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch Vereinbarung einer Klausel, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein, zu ersetzen. Dies gilt entsprechend für Vertragslücken.